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Für öffentlich Bedienstete |
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Beamte
und Angestellte des Öffentlichen Dienstes können aus dienstlichen
Gründen versetzt werden.
Bei
einer solchen Versetzung aus dienstlichen Gründen übernimmt
der Arbeitgeber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
die Kosten für den Umzug.
Gemäß
§ 6 Bundesumzugskostengesetz
(BUKG) werden die entstandenen "notwendigen Auslagen für das
Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung"
erstattet.
Nicht
abgedeckt sind umfangreichere Installationsarbeiten, die auf Sonderwünsche
des Umziehenden zurückgehen (zum Beispiel der Einbau einer
Sauna oder der Aufbau von Gewächshäusern). Diese Kosten
sind vom Umziehenden selbst zu tragen.
Die
Umzugskostengesetze der Bundesländer orientieren sich weitestgehend
am BUKG.
Grundsätzlich
gilt:
- Die
Erstattung der Umzugskosten für Bedienstete des Bundes richtet
sich nach dem BUKG.
- Die
Erstattung der Umzugskosten für Bedienstete der Länder
richtet sich in aller Regel nach dem jeweiligen Landesumzugskostengesetz.
- Bei
Umzügen ins Ausland kommt die Auslandsumzugskostenverordnung
(AUV) zum Tragen.
Mittlerweile
haben zahlreiche Dienststellen Rahmenverträge mit Möbelspeditionen
abgeschlossen. Sie sollten sich vor Beauftragung einer Umzugsspedition
informieren, welche Leistungen durch den jeweiligen Rahmenvertag
abgedeckt sind. Auch Ihr AMÖ-Spediteur kann Ihnen hier in den
meisten Fällen weiterhelfen.
Wertvolle
Hilfen bietet Ihnen auch der Ratgeber
Umzug .
§
6 BUKG
(1) Die notwendigen
Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen
zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland,
so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis
zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das
Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen
Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als
sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig
wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung
und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und
Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im
Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen
befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere
Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen
Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die
nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten
Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern,
wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe
der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen
nicht nur vorübergehend bedarf.
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